Satzung der Bocholter Hochschulsegler

(Stand vom 27.10.2020)

§1

(1)  Der am 25. September 2000 in Bocholt gegründete Verein trägt den Namen

Bocholter Hochschulsegler (BHS).

(2)  Sitz des Vereins ist die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, Campus Bocholt (im weiteren „Westfälische Hochschule“ genannt)

  Geschäftsadresse:
  BHS e.V. Bocholter Hochschulsegler (BHS)
  Ruhrstr. 18
  59439 Holzwickede

(3)  Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld Nr. VR2724

§2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere die Förderung des Segelns als Regatta- und Freizeitsport und des Segelns von Studierenden der Westfälischen Hochschule. Weiterhin sollen fachbereichsübergreifende Aktivitäten, sowie die Kommunikation unter den Studierenden gefördert werden. Der Verein pflegt die Verbindung zum Deutschen Segler-Verband und zu seinen Vereinen.

(2)  Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Der Verein darf keine Verbindlichkeiten eingehen, die nicht durch die vorhandenen Mittel gedeckt werden können

§4

(1)  Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

(2)  Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Adressänderung und bei Änderung der Bankverbindung diese dem Verein zu melden.

§5

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes Mitglied des Vereines ist stimmberechtigt.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes statt.

(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Anträge können innerhalb von zwei Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.

§7

 (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •          Wahl des Vorstandes
  •          Entlastung des Vorstandes
  •          Beitragsfestsetzung
  •          Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr
  •          Satzungsänderungen
  •          Auflösung des Vereins

(4)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.

§8

 (1) Der Vorstand besteht aus:

  •          dem Vorsitzenden
  •          dem stellvertretenden Vorsitzenden
  •          dem Schatzmeister

(2)  Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.

(5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Mitglied verwaltet.

§9

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •          Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  •          Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  •          Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
  •          Einberufung der Mitgliederversammlung

Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.

§10

(1)  Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)  Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig.

(3)  Der Beitrag wird ausschließlich durch das SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Die Abbuchung erfolgt jährlich in den ersten 10 Tagen der Monate April oder Oktober.

§11

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß.

(2)  Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen

  •          groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
  •          Beitragsrückstandes von mindestens zwei Jahresbeiträgen;
  •          wenn der Lastschriftlauf zurück belastet wird.

(3)  Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben

§12

Die Änderung der Satzung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§13

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins den Jugendabteilungen der Bocholter Segelvereine zu:

  • Bocholter Wassersportverein 1920 e.V.
  • Bocholter Yachtclub e.V.

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.